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DAC587 > CB-FUNK 28.08.08 10:35l 77 Lines 3496 Bytes #999 (0) @ DEU
BID : R8IDBO58700J
Read: DAE595 GAST
Subj: Bundesnetzagentur zum Thema "CB-Funk mit Amateurfunkgeräten"
Path: DBO595<BX0RBL<DBO587
Sent: 080827/1551z @:DBO587.#DIT.N.DLNET.DEU.EU [QTH:25794 Pahlen] OBcm1.07b3
From: DAC587 @ DBO587.#DIT.N.DLNET.DEU.EU (Marco)
To: CB-FUNK @ DEU
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Die Bundesnetzagentur antwortete wie folgt (Zitat):
Sehr geehrter Herr .....,
gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) darf eine
Nutzung zugeteilter Frequenzen, also z.B. im CB-Funk, nur mit Funkanlagen
erfolgen, die für den Betrieb in Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet
sind. Dies ist als Hinweis auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) zu verstehen.
In der "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die
Allgemeinheit für den CB-Funk" ist daher der Hinweis enthalten, dass die
Bundesnetzagentur davon ausgeht, dass die in § 2 der Allgemeinzuteilung
festgelegten Nutzungsbestimmungen eingehalten werden, wenn die
Frequenznutzung mit einem bestimmungsgemäßen Gebrauch von ordnungsgemäß
unterhaltenen Funkgeräten erfolgt,
a) deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Richtlinie
1999/5/EG erklärt wurde und mit einer entsprechenden CE-Kennzeichnung
versehen sind, oder
b) die nach einer früheren Vorschrift in Deutschland zugelassen wurden und
mit entsprechenden Kennzeichnung versehen sind, oder
c) die durch dazu autorisierte Stellen in anderen europäischen Ländern
zugelassen wurden.
Davon ausgenommen sind lediglich Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne
des Amateurfunkgesetzes (AFuG) verwendet werden und die nicht im Handel
erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus
Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt
werden sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke
umgebaut wurden (§ 1 Abs. 3 FTEG). Derartige Funkgeräte dürfen jedoch
ausschließlich auf Frequenzen des Amateurfunkdienstes betrieben werden (§ 5
Abs. 3 AFuG).
Für "fertige" Amateurfunkgeräte, die im Handel erhältlich sind, wie die
klassischen 10/11 m Transceiver, gilt das FTEG uneingeschränkt. Diese dürfen,
sofern sie nach dem FTEG ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden und
gekennzeichnet sind, unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der
Allgemeinzuteilung auch auf CB-Funkfrequenzen senden.
Mit freundlichen Grüßen
.....
(Ende des Zitats. Verlinkung und Hervorhebung durch uns.)
Soweit die Auskunft der Bundesnetzagentur.
Das FTEG (Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen)
bestimmt in § 11 Absatz 1, dass Funkanlagen "zu ihrem bestimmungsgemäßen
Zweck" in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die grundlegenden
Anforderungen des Gesetzes erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.
Der Hersteller bzw. Importeur muss jedem Funkgerät u.a. "Informationen über
die bestimmungsgemäße Verwendung" des Gerätes beilegen (§ 10 Absatz 3 FTEG).
Der technische Leiter eines großen deutschen CB-Funk-Anbieters teilte uns
dazu auf Anfrage mit, dass die BNetzA in ihrer Auskunft den bestimmungsgemäßen
Verwendungszweck von Funkgeräten etwas deutlicher hätte herausstellen können.
Es sei unstrittig, dass ein Amateurfunkgerät einen Frequenzbereich haben
dürfe, der über die Amateurfunkbänder hinausgeht. Man dürfe ein
Amateurfunkgerät aber nur für den vom Hersteller vorgeschriebenen
Verwendungszweck - d. h. den Amateurfunk - benutzen.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
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