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DBO595

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DAC587 > CB-FUNK  28.08.08 10:35l 77 Lines 3496 Bytes #999 (0) @ DEU
BID : R8IDBO58700J
Read: DAE595 GAST
Subj: Bundesnetzagentur zum Thema "CB-Funk mit Amateurfunkgeräten"
Path: DBO595<BX0RBL<DBO587
Sent: 080827/1551z @:DBO587.#DIT.N.DLNET.DEU.EU [QTH:25794 Pahlen] OBcm1.07b3
From: DAC587 @ DBO587.#DIT.N.DLNET.DEU.EU (Marco)
To:   CB-FUNK @ DEU
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Die Bundesnetzagentur antwortete wie folgt (Zitat):

Sehr geehrter Herr .....,

gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) darf eine 
Nutzung zugeteilter Frequenzen, also z.B. im CB-Funk, nur mit Funkanlagen 
erfolgen, die für den Betrieb in Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet 
sind. Dies ist als Hinweis auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und 
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) zu verstehen.

In der "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die 
Allgemeinheit für den CB-Funk" ist daher der Hinweis enthalten, dass die 
Bundesnetzagentur davon ausgeht, dass die in § 2 der Allgemeinzuteilung 
festgelegten Nutzungsbestimmungen eingehalten werden, wenn die 
Frequenznutzung mit einem bestimmungsgemäßen Gebrauch von ordnungsgemäß 
unterhaltenen Funkgeräten erfolgt,

a) deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Richtlinie 
1999/5/EG erklärt wurde und mit einer entsprechenden CE-Kennzeichnung 
versehen sind, oder

b) die nach einer früheren Vorschrift in Deutschland zugelassen wurden und 
mit entsprechenden Kennzeichnung versehen sind, oder

c) die durch dazu autorisierte Stellen in anderen europäischen Ländern 
zugelassen wurden.

Davon ausgenommen sind lediglich Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne 
des Amateurfunkgesetzes (AFuG) verwendet werden und die nicht im Handel 
erhältlich sind. Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus 
Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt 
werden sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke 
umgebaut wurden (§ 1 Abs. 3 FTEG). Derartige Funkgeräte dürfen jedoch 
ausschließlich auf Frequenzen des Amateurfunkdienstes betrieben werden (§ 5 
Abs. 3 AFuG).

Für "fertige" Amateurfunkgeräte, die im Handel erhältlich sind, wie die 
klassischen 10/11 m Transceiver, gilt das FTEG uneingeschränkt. Diese dürfen, 
sofern sie nach dem FTEG ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden und 
gekennzeichnet sind, unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der 
Allgemeinzuteilung auch auf CB-Funkfrequenzen senden.

Mit freundlichen Grüßen
.....

(Ende des Zitats. Verlinkung und Hervorhebung durch uns.)

Soweit die Auskunft der Bundesnetzagentur. 

Das FTEG (Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen) 
bestimmt in § 11 Absatz 1, dass Funkanlagen "zu ihrem bestimmungsgemäßen 
Zweck" in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die grundlegenden 
Anforderungen des Gesetzes erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. 
Der Hersteller bzw. Importeur muss jedem Funkgerät u.a. "Informationen über 
die bestimmungsgemäße Verwendung" des Gerätes beilegen (§ 10 Absatz 3 FTEG).

Der technische Leiter eines großen deutschen CB-Funk-Anbieters teilte uns 
dazu auf Anfrage mit, dass die BNetzA in ihrer Auskunft den bestimmungsgemäßen 
Verwendungszweck von Funkgeräten etwas deutlicher hätte herausstellen können. 
Es sei unstrittig, dass ein Amateurfunkgerät einen Frequenzbereich haben 
dürfe, der über die Amateurfunkbänder hinausgeht. Man dürfe ein 
Amateurfunkgerät aber nur für den vom Hersteller vorgeschriebenen 
Verwendungszweck - d. h. den Amateurfunk - benutzen.

- wolf -



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