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Subj: Rechtsanwalt Riedel: Drei neue Fälle in Sa
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*09.05.2014*

*Rechtsanwalt Riedel: Drei neue Fälle in Sachen Funk...*

Der auf Telekommunikationsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael
Riedel <http://www.lawfactory.de/>berichtet in seinem "Newsletter Mai
2014" <http://lawfactory.de/PDF/Newsletter%20Aktuell.pdf>über drei neue
Fälle, bei denen es um GSM-Repeater, Piraten-Radio auf Mittelwelle und
das Abhören des Flugfunkverkehrs geht.

Im ersten der geschilderten Fälle hatte die BNetzA-Außenstelle Hannover
ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe gegen ein niedersächsisches
Unternehmen verhängt. Das Unternehmen hatte einen sog.
"GSM-Mobilfunk-Repeater" vertrieben. Die BNetzA vertrat die Auffassung,
dass es sich dabei um einen Sender handelte, der ohne vorgeschriebene
Hinweise, z.B. zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts, in den
Verkehr gebracht wurde.

Das Unternehmen legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das
Verfahren wurde daraufhin an das Amtsgericht Hannover übergeben - den
Ort, an dem die BNetzA-Außenstelle ihren Sitz hat. Das Unternehmen
erklärte u.a., dass es sich bei beanstandeten Gerät nicht um einen
"Sender" gehandelt habe und dass das Gericht in Hannover nicht zuständig
sei, weil "die Errichtung der Bundesnetzagentur und ihrer Außenstellen
mit der Verfassung unvereinbar, die Außenstellen keine Zweigstellen und
die Notwendigkeit einer Frequenznutzungserlaubnis mit Europäischem
Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht unvereinbar sei".

Das Gericht beraumte daraufhin einen Termin an; einen Tag vor Beginn der
Hauptversammlung hob es den Termin jedoch wieder auf. Bald darauf
stellte das Gericht das Verfahren ein, weil es sich "nicht für
zuständig" hielt...

Im zweiten Fall warf die BNetzA einem Funkamateur vor, er habe
"rundfunkähnliche Aussendungen im Frequenzbereich 1640 bis 1665 kHz"
gemacht. Die Behörde erwirkte eine Durchsuchungs- und
Beschlagnahmeanordnung. Bei der anschließenden Durchsuchung wurden ein
Amateurfunkgerät, Netzteile und eine Endstufe sichergestellt.

Der Funkamateur legte Beschwerde ein. Er beanstandete u.a. das Verfahren
der Messungen und Peilungen der BNetzA und erklärte, dass die
sichergestellten Geräte und seine Antennen für einen Sendebetrieb in dem
besagten Frequenzbereich gar nicht geeignet und nicht funktionsfähig
seien. Deshalb habe auch kein Anfangsverdacht
<http://de.wikipedia.org/wiki/Anfangsverdacht>bestanden.

Das Gericht wies die Beschwerde ab. Es vertrat die Auffassung, dass die
Messungen und Peilungen der BNetzA einen Anfangsverdacht ergeben hätten.
Auch habe sich ein Anfangsverdacht bereits alleine daraus ergeben, dass
der Betroffene lizenzierter Funkamateur sei(!).

Im dritten Fall hatten Beamte der Bundespolizei bei einem
flugtechnik-interessierten Bürger (einem sog. "Aircraft Spotter
<http://de.wikipedia.org/wiki/Spotter>"), den sie nachts am Außenzaun
des Flughafens Köln antrafen, einen eingeschalteten Scanner
beschlagnahmt. Sie leiteten ein Ermittlungsverfahren wegen Abhören des
Flugfunks nach § 148 TKG
<http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__148.html>ein.

Das Amtsgericht Köln bestätigte die Beschlagnahme; dagegen legte der
Betroffene Beschwerde ein. Er begründete die Beschwerde damit, dass "um
diese Zeit kein Flugfunkverkehr abgehört werden konnte, Gefahr im Verzug
nicht vorgelegen habe und die Bundespolizei nicht zuständig gewesen
sei". Außerdem "umfasse der Anwendungsbereich des § 148 TKG nicht das
Abhören des Flugfunks".

Das Landgericht Köln verwarf die Beschwerde, weil "die Aussendungen des
Flugfunks nicht für den Beschuldigten bestimmt seien, er kein
Flugfunkzeugnis [besitze] und die Tat zugegeben habe". Nach einer
"umfangreichen Einlassung" stellte die Staatsanwaltschaft jedoch das
Verfahren mit Zustimmung des Beschuldigten ein.

In einer E-Mail an das Funkmagazin und andere Presseorgane erklärte
Rechtsanwalt Riedel ergänzend, dass diese Fälle deutlich machen, dass
"die Rechtsprechung mittlerweile den technischen Ausführunger der BNetzA
ungeprüft Glauben schenkt, ohne überhaupt daran zu denken, auf
Sachverständige zurückzugreifen". Dass für eine Hausdurchsuchung der
Besitz einer Amateurfunklizenz genügt, sei "natürlich mit dem Gesetz
unvereinbar". Auch die Frage, ob das Abhören des Flugfunks in den
Anwendungsbereich des § 148 TKG fällt, bleibe "weiterhin offen und
heftig umstritten".

Die Ergebnisse der Fälle - so Rechtsanwalt Riedel - "entsprachen am Ende
dem Begehren der Mandanten, die Sachen möglichst schnell und schadlos zu
beenden". Aus finanziellen Gründen konnten die Verfahren nicht weiter in
die nächsten Instanzen betrieben werden.

Die vollständige Darstellung der Fälle ist im Newsletter von
Rechtsanwalt Riedel zu finden, der unter
http://lawfactory.de/PDF/Newsletter%20Aktuell.pdfheruntergeladen werden
kann. Rechtsanwalt Riedel weist darauf hin, dass sein Newsletter mit
Quellenangabe (Name und Link) gerne weiterverwendet werden darf.

- wolf -

© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de <http://www.funkmagazin.de>

Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche
Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio)
übernommen werden.

Quelle: http://www.funkmagazin.de/090514.htm


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