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DBO595

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DQB656 > HILFE    07.02.07 18:35l 258 Lines 8944 Bytes #999 (0) @ DEU
BID : 7H2DBX656_01
Read: DAE595 GAST
Subj: Re: Teil I :HF Gateway is nun erlaubt
Path: DBO595<DBO459<DBO841<SE1BOX<AS1BOX<DBX656
Sent: 070207/0752z @:DBX656.#MK.NRW.DEU.BCMNET [MK JO31TF] obcm1.05_bn3
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To  : HILFE@DEU
>oder nicht ? Ich lese dauernd was über diese Einrichtungen.
>Wer kann mir sagen, was die Bundes Netz Agentur dazu sagt.
>Habe leider kein Internet sonst würde ich da mal schaun.
>Gruß Freddy.

Hallo Freddy.

Ich zitiere dir Auszugweise einige Artikel der DFA e.V.:

..........
Allgemeinzuteilung der Regulierungsbehoerde fuer Post und Telekommunikation
fuer den 
CB-Funk in der
Bundesrepublik Deutschland
(Verfuegung Nr. 37 im RegTP-Amtsblatt 9/2005) vom 17.05.2005
geaendert durch Vfg. 57/2006

(Auszug)

{...}
§2 Nutzungsbestimmungen
{...}
3. Technische Nutzungsbestimrnungen (digitale Modulation, Richtantennen)

(1) Zur Uebertragung digitaler Daten duerfen folgende Kanaele mit den fuer
Datenuebertragung 
ueblichen Betriebsarten, z.B. F1D, F2D, G1D, G2D, J1D, J2D, A1D, A2D
zusaetzlich genutzt 
werden. Auf den Kanaelen 41, 52, 53, 76 und 77 duerfen fuer Datenuebertragung
nur auf 
Frequenz- oder Phasenmodulation basierende Betriebsarten benutzt werden.

Traegerfrequenz 27,025MHz        Kanalnummer 6
Traegerfrequenz 27,035MHz        Kanalnummer 7
Traegerfrequenz 27,235MHz        Kanalnummer 24
Traegerfrequenz 27,245MHz        Kanalnummer 25
(Traegerfrequenz 27,405MHz        Kanalnummer 40 * Anm. DFA e.V.: Kanal 40 ist
in 
der aktuellen Amtsblatt-Vfg.57/2006 entfallen.)
Traegerfrequenz 26,565MHz        Kanalnummer 41
Traegerfrequenz 26,675MHz        Kanalnummer 52
Traegerfrequenz 26,685MHz        Kanalnummer 53
Traegerfrequenz 26,915MHz        Kanalnummer 76
Traegerfrequenz 26,925MHz        Kanalnummer 77

{...}

4. Sonstige Nutzungsbestimmungen:

(1) Die Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit anderen Netzen, z.B. Internet,
ist 
nur fuer Datenuebertragung erlaubt.
(Anm. DFA e.V.: Hinzugekommen ist folgende Formulierung:)
Auf den Kanaelen 11, 21, 51 und 61 ist die Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen
mit 
dem Internet auch fuer die Sprachuebertragung gestattet. Auf den Kanaelen 51
und 61 
duerfen fuer die Sprachuebertragung nur auf Frequenz- oder Phasenmodulation
basierende 
Betriebsarten benutzt werden.
Die Frequenzverfuegbarkeit und die effiziente Nutzung der Frequenzen darf durch
die 
Zusammenschaltungen nicht beeintraechtigt werden

(2) Sprachuebertragungen zwischen CB-Funkanlagen duerfen nur auf direktem Weg
stattfinden.
(Anm. DFA e.V.: Vorangegangener Absatz 2) ist durch den folgenden Absatz
ersetzt 
worden:)

(2) Die Sprachuebertragung zwischen CB-Funkgeraeten ueber unbemannte
automatisch betriebene 
Stationen ist ausschliesslich auf den Kanaelen 11, 21, 51 und 61 waehrend der
Zusammenschaltung 
von CB-Funkanlagen mit dem Internet gestattet.

Hinweis: Die Bundesnetzagentur wird die Nutzung der Kanaele 11, 21, 51 und 61
im Hinblick 
auf die Frequenzverfuegbarkeit und die stoerungsfreie und effiziente
Frequenznutzung 
ueber einen Zeitraum von 2 Jahren beobachten und sodann entscheiden, ob deren
Nutzung 
fuer die Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit dem Internet auch fuer die
Sprachuebertragung 
nach diesem Zeitraum aufrechterhalten oder erweitert werden kann oder wieder
eingeschraenkt 
werden muss.

Nicht gestattet sind:

(3) die Sprachueberbertragung zwischen CB-Funkgeraeten ueber unbemannte
automatisch 
betriebene Stationen oder andere vermittelnde Netze.
(Anm. DFA e.V.: Vorangegangener Absatz 3) ist entfernt worden. Die folgenden
Absaetze 
sind neu numeriert.:)

(3) rundfuenkaehnliche Sendungen, Daueraussendungen (mit unmoduliertem- oder
moduliertem 
Traeger, Rundspruch- oder Bakenaussendungen, es sei denn, es handelt sich um
die Kennzeichnung 
der Aussendungen mit unbemannten, automatisch betriebenen Station fuer digitale
Datenuebertragung,

(4) die Nutzung des CB-Funks zum Zwecke des geschaeftsmaessigen Erbringens von
Telekommunikationsdiensten.

 

§3 NebenbestimmungenLink: Ueberspringen des §3 hin zu "Hinweise"

(1) Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2015 befristet.

(Anm. DFA e.V.: Absatz 2) ist geaendert worden. Vorher stand dort "...
betriebenen 
Station fuer digitale Datenuebertragung ist die telefonische ...":)

(2) Waehrend der Frequenznutzung einer unbemannten, automatisch betriebenen
Station 
ist die telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des fuer diese Station
Verantwortlichen 
zu gewaehrleisten. Dazu sind bei Beginn der Verbindung die Daten ueber die
Erreichbarkeit 
wie auch Name und Wohnanschrift (kein Postfach) des Verantwortlichen zu
uebermitteln.

(3) Wenn durch die Nutzung der Kanaele 41 bis 80 Stoerungen bei Funknutzungen
in Nachbarstaaten 
auftreten, hat der Zuteilungsinhaber auf Aufforderung der Regulierungsbehoerde
fuer 
Telekommunikation und Post (Reg TP) unverzueglich den Sendebetrieb auf den
beanstandeten 
Frequenzen einzustellen. Das sich aus dem vorgenannten Sachverhalt
moeglicherweise 
ergebende wirtschaftliche Risiko und ggf. in diesem Zusammenhang anfallende
Kosten 
traegt der Zuteilungsinhaber.

(4) Die Teilnahme am CB-Funk auf Schiffen bzw. in Luftfahrzeugen ist nur
erlaubt, 
wenn die Bestimmungen des Bundesministers fuer Verkehr dies gestatten bzw. auf
Schiffen, 
die nicht der Schiffssicherheitsverordnung unterliegen, wenn der Schiffsfuehrer
es 
gestattet.

{...}

............
Quelle:
http://www.deutsche-funk-allianz.de/Recht/vfg37_9_2005.html
Orginal-Amtsblatt-Verfuegung:
http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1533.pdf

.............................

Freddy:
Hierdurch ergeben sich div. Probleme, welche, seit dem 20.12.06 diskutiert
wurden.
Ich zitiere auszugsweise:
........
24.12.2006 "Faules Osterei zu Weihnachten!"

Kassel/ Hermeskeil (HaWe/ Ho) *

"Da hat uns die BNetzA ein faules Osterei zu Weihnachten geschenkt...", so
koennte 
man, in einem Satz, das Hauptthema einer Diskussion zusammenfassen, zu der die
"Deutschen 
Funk-Allianz (DFA) e.V." am 22.12.06 eingeladen hatte.

Begonnen wurde die fast vierstuendige eQSO-Diskussion auf dem Server von
"www.pmr446-cbfunk.de" 
um 18:00 Uhr mit der Begruessung durch Pressestelle und Vorstand der DFA.
Anschliessend wurde das Wort an den Serverbetreiber Ingo Koch uebergeben, der
seinerseits 
ebenfalls die ueber 35 teilnehmenden Stationen begruesste.

{...}

Um etwa 19:30 Uhr wurde das letzte und wichtigste Thema begonnen: Die neue
Amtsblattverfuegung.
(Hinweis: Die BNetzA bietet die PDF-Version der aktuellen CB-Funk-Verfuegung
"27/2005 
zuletzt geaendert durch Vfg. 57/2006" zum Download unter
http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/1533.pdf 
an.)
In der darauf folgenden Diskussionsrunde aeusserte sich der ehemalige
DCBD-Praesident 
Dieter Contzen, dass die Amtsblattverfuegungen der BNetzA in erster Linie
"Arbeitsanweisungen" 
fuer die Bediensten der BNetzA seien. Insofern waeren sie fuer die CB-Funker
nur indirekt 
bindend.
Hier muesse eine eindeutige Klaerung herbeigefuehrt werden, ob die BNetzA
rechtlich 
ueberhaupt in der Lage ist, Amtsblattverfuegungen welche, wie in diesem Falle,
den 
CB-Funker direkt betreffen, zu erlassen.

Andere Teilnehmer berichteten ueber die bereits aufgetauchten Probleme, welche
sie 
bei der Umstellung auf die neuen Gateway-Kanaele hatten.
So sind von den 4 Kanaelen (11/ 21/ 51/ 61) welche, fuer den Gatewaybetrieb
zugelassen 
sind, eigentlich "nur" ein oder zwei direkt nutzbar.
Ein Diskussionsteilnehmer brachte es auf den Punkt:

Kanal 11 ist zu nahe am Brummi-Kanal 9 - da gibt es Kanal-Ueberschlaege.
Der Kanal 21 wird, eigentlich, seit Jahren von unseren tuerkischen Landsleuten
genutzt. 
In den letzten Tagen gab es hierzu einige heftige Diskussionen.
Moeglich waere zudem, dass diese Meinunsgverschiedenheiten eskalieren wuerden.
Die 51 ist wiederum Nachbarkanal der 52 und 53, auf denen Datenuebertragungen
erlaubt 
ist.
Nur der Kanal 61 waere evtl. nutzbar.
Hinzu kommen die "Schutzzonen", welche zwar, erfreulicherweise, verkleinert
wurden, 
dennoch sind. innerhalb der "Schutzzonen" auch die Kanaele 51 und 61 nicht
nutzbar.

Ueberwiegend waren sich die Diskussionsteilnehmer einig, dass die BNetzA mit
der Auswahl 
dieser Kanaele eine "unglueckliche" Auswahl getroffen hatte.
Harald Westermann merkte noch an, dass bei dem damaligen Besuch der
DFA-Delegation 
bei der BNetzA (die DFA berichtete) den dort verantwortlichen Mitarbeitern der
Vorschlag 
der "Selbstverwaltung" der Gatewaykanaele gemacht wurde. Nur der
Gatewaybetreiber 
"vor Ort" kann letztlich objektiv entscheiden, welcher CB-Funkkanal fuer
"seinen" 
Gatewaybereich nutzbar ist, ohne andere CB-Funker zu stoeren bzw. vom Kanal zu
vertreiben. 
Die derzeitige Loesung ist absolut nicht zufriedenstellend und wird zu
Streitigkeiten 
zwischen den CB-Funkern fuehren. Schuld daran sei die Bundesnetzagentur.

{...}

Veroeffentlichung frei, Beleg erbeten an pressestelle@deutsche-funk-allianz.de

.... 
Quelle: 
http://www.deutsche-funk-allianz.de/News/news.html#24.12.2006

Weiter in Teil II....


............

55/73, DQB656, Hans-Werner 


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