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DBO595

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DAC587 > RECHT    26.07.08 16:05l 55 Lines 3563 Bytes #999 (0) @ DEU
BID : Q7IDBO587001
Read: DAA212 GAST
Subj: Wenn der Handwerker den Erfolg schuldet!
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Ist die Waschmaschine mal wieder kaputt oder muss eine Heizung eingebaut 
werden, dann erledigt das meistens der Handwerker. Seiner Tätigkeit liegt ein 
so genannter Werkvertrag zugrunde, d.h., der Handwerker schuldet dem Kunden 
einen gewissen Erfolg. So hat nach der Reparatur der Waschmaschine diese 
wieder ihren Dienst zu leisten und auch die eingebaute Heizung sollte 
einwandfrei funktionieren. Doch was tun, wenn dem nicht so ist? Der 
Handwerksunternehmer hat aufgrund des Werkvertrages die Pflicht, das Werk 
mangelfrei herzustellen, in diesem Fall also die Waschmaschine so zu 
reparieren, dass sie wieder funktioniert. Mangelfreiheit liegt dann vor, wenn 
das Werk so hergestellt ist, wie zwischen dem Handwerksunternehmer und dem 
Kunden vereinbart. Gibt es keine konkrete Vereinbarung, so kommt es auf den 
Verwendungszweck, die Eignung für die gewöhnliche Verwendung sowie die 
übliche Beschaffenheit an. Um bei dem Beispiel mit der Heizung zu bleiben, 
müsste diese also ordnungsgemäß eingebaut worden sein, ohne dass dabei noch 
Rohre aus der Wand herausragen, diese nicht funktioniert oder Dellen 
abbekommen hat. 

Rechte des Kunden bei mangelhafter Reparatur

Der Kunde hat bei einem Mangel verschiedene Rechte, die jedoch alle 
voneinander abhängen. Als erstes kann er grundsätzlich nur Nacherfüllung 
verlangen, zu der er dem Handwerksunternehmer eine angemessene Frist setzen 
muss. Diese ist entbehrlich, wenn der Handwerksunternehmer ernsthaft eine 
Nacherfüllung von vornherein verweigert. Gerechtfertigt ist eine 
Verweigerung, wenn die Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten mit sich 
bringen würde. Ist die Frist ergebnislos verstrichen oder schlug die 
Nachbesserung mehrmals fehl, dann erst kann der Kunde den Mangel durch jemand 
anderen auf Kosten des Handwerksunternehmers beseitigen lassen.. Alternativ 
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall müsste also die 
Heizung abgebaut werden und der Kunde die Kosten zurückerstattet bekommen. In 
weniger drastischen Fällen kann auch eine Minderung der Kosten verlangt 
werden. Wurde z.B. bei dem Einbau einer Heizung das Parkett beschädigt, so 
hat der Kunde neben den genannten Rechten einen Anspruch auf Schadensersatz. 

Wichtig bei Schadensersatzansprüchen: Gewährleistungsfristen einhalten

Zu beachten sind allerdings immer die Gewährleistungsfristen, die von der Art 
des Werkes abhängen. Für die Herstellung und Wartung beweglicher Sachen oder 
Arbeiten am Grundstück gilt eine zweijährige Frist. Für ein Bauwerk sowie 
dessen Planungsarbeiten gilt eine fünfjährige Frist. Dabei ist es 
unerheblich, ob das Bauwerk neu errichtet oder lediglich umgebaut worden ist. 
Der Einbau einer Zentralheizungsanlage fällt unter den Begriff des Bauwerks, 
da sie fest mit dem Gebäude verbunden wird und somit keine bewegliche Sache 
darstellt. Das gleiche gilt auch für eine Dachreparatur oder den Einbau einer 
Decke. Kritisiert der Kunde am Abnahmetag das Werk und macht deutlich, dass 
er damit nicht einverstanden ist, so ist keine Abnahme erfolgt und die Frist 
wurde nicht in Gang gesetzt. Bis zur Abnahme trägt dem Handwerksunternehmer 
die Beweispflicht, dass keine Mängel vorliegen. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme 
dagegen muss der Kunde eventuelle Mängel beweisen. Deshalb ist es wichtig, 
diese sofort zu reklamieren. Zu beachten ist auch, dass die Frist nicht 
ausgesetzt wird, nur weil man einen Mangel rügt. Vielmehr läuft sie weiter 
ab, es sei denn, es wird Klage erhoben. 


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