|
DAC587 > RECHT 26.07.08 15:05l 55 Lines 3563 Bytes #999 (0) @ DEU
BID : Q7IDBO587001
Read: DAA212 GAST
Subj: Wenn der Handwerker den Erfolg schuldet!
Path: DBO595<BX0RBL<DP0RBL<DBX233<DBX587<DBO587
Sent: 080726/1517z @:DBO587.#HEI.SLH.DEU.EU [Baycombox Pahlen Loc] obcm1.06
From: DAC587 @ DBO587.#HEI.SLH.DEU.EU
To: RECHT @ DEU
X-Info: No login password
Ist die Waschmaschine mal wieder kaputt oder muss eine Heizung eingebaut
werden, dann erledigt das meistens der Handwerker. Seiner Tätigkeit liegt ein
so genannter Werkvertrag zugrunde, d.h., der Handwerker schuldet dem Kunden
einen gewissen Erfolg. So hat nach der Reparatur der Waschmaschine diese
wieder ihren Dienst zu leisten und auch die eingebaute Heizung sollte
einwandfrei funktionieren. Doch was tun, wenn dem nicht so ist? Der
Handwerksunternehmer hat aufgrund des Werkvertrages die Pflicht, das Werk
mangelfrei herzustellen, in diesem Fall also die Waschmaschine so zu
reparieren, dass sie wieder funktioniert. Mangelfreiheit liegt dann vor, wenn
das Werk so hergestellt ist, wie zwischen dem Handwerksunternehmer und dem
Kunden vereinbart. Gibt es keine konkrete Vereinbarung, so kommt es auf den
Verwendungszweck, die Eignung für die gewöhnliche Verwendung sowie die
übliche Beschaffenheit an. Um bei dem Beispiel mit der Heizung zu bleiben,
müsste diese also ordnungsgemäß eingebaut worden sein, ohne dass dabei noch
Rohre aus der Wand herausragen, diese nicht funktioniert oder Dellen
abbekommen hat.
Rechte des Kunden bei mangelhafter Reparatur
Der Kunde hat bei einem Mangel verschiedene Rechte, die jedoch alle
voneinander abhängen. Als erstes kann er grundsätzlich nur Nacherfüllung
verlangen, zu der er dem Handwerksunternehmer eine angemessene Frist setzen
muss. Diese ist entbehrlich, wenn der Handwerksunternehmer ernsthaft eine
Nacherfüllung von vornherein verweigert. Gerechtfertigt ist eine
Verweigerung, wenn die Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten mit sich
bringen würde. Ist die Frist ergebnislos verstrichen oder schlug die
Nachbesserung mehrmals fehl, dann erst kann der Kunde den Mangel durch jemand
anderen auf Kosten des Handwerksunternehmers beseitigen lassen.. Alternativ
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall müsste also die
Heizung abgebaut werden und der Kunde die Kosten zurückerstattet bekommen. In
weniger drastischen Fällen kann auch eine Minderung der Kosten verlangt
werden. Wurde z.B. bei dem Einbau einer Heizung das Parkett beschädigt, so
hat der Kunde neben den genannten Rechten einen Anspruch auf Schadensersatz.
Wichtig bei Schadensersatzansprüchen: Gewährleistungsfristen einhalten
Zu beachten sind allerdings immer die Gewährleistungsfristen, die von der Art
des Werkes abhängen. Für die Herstellung und Wartung beweglicher Sachen oder
Arbeiten am Grundstück gilt eine zweijährige Frist. Für ein Bauwerk sowie
dessen Planungsarbeiten gilt eine fünfjährige Frist. Dabei ist es
unerheblich, ob das Bauwerk neu errichtet oder lediglich umgebaut worden ist.
Der Einbau einer Zentralheizungsanlage fällt unter den Begriff des Bauwerks,
da sie fest mit dem Gebäude verbunden wird und somit keine bewegliche Sache
darstellt. Das gleiche gilt auch für eine Dachreparatur oder den Einbau einer
Decke. Kritisiert der Kunde am Abnahmetag das Werk und macht deutlich, dass
er damit nicht einverstanden ist, so ist keine Abnahme erfolgt und die Frist
wurde nicht in Gang gesetzt. Bis zur Abnahme trägt dem Handwerksunternehmer
die Beweispflicht, dass keine Mängel vorliegen. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme
dagegen muss der Kunde eventuelle Mängel beweisen. Deshalb ist es wichtig,
diese sofort zu reklamieren. Zu beachten ist auch, dass die Frist nicht
ausgesetzt wird, nur weil man einen Mangel rügt. Vielmehr läuft sie weiter
ab, es sei denn, es wird Klage erhoben.
Lese vorherige Mail | Lese naechste Mail
| |