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DBO595

[LAU JN59RM]

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DHU250 > RECHT    29.01.23 12:03l 76 Lines 3023 Bytes #999 (0) @ DEU
BID : R13002DBX250
Read: GAST
Subj: *Upd: Funkgeraet im Fahrzeug
Path: DBO595<DBX320<DBX233<VB1BOX<HEJ717<KS1BBS<DBO274<DOK346<DBO250<DBX250
Sent: 230127/1554z @:DBX250.#AUR.NW.DLNET.DEU.EU [AUR JO33QN] WinBox 3.19 $:R13
X-Info: Einspielung ohne Passwort (Ich bin ja nicht blöd...)

 de DHU250 @ DBX250.#AUR.NW.DLNET.DEU.EU (Thomas, @DBO250.#AUR.NW.DLNET.DEU.EU)
 to RECHT @ DEU


Mit PR-Mail vom 01. Mai 2022 berichtete ich bereits
über die Änderung der StVO betreffend die Nutzung von 
Funkgeräten und anderen elektronischen Geräten... 

õ 23 Abs. 1a StVO behinhaltet das folgende Verbot:

  Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der
  Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu 
  dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
  a) nur eine Spachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird
  oder
  b) zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den  
  Straßen, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste
  Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger entsprechender 
  Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt.

In õ 52 Abs. 4 StVO heißt es:

  õ 23 Abs. 1a StVO ist im Falle der Verwednung eines 
  Funkgerätes erst ab dem 01. Juli 2021 anzuwenden.

Ausnahmen zu der Anwendung des oben genannten Verbots
haben die einzelnen Bundesländer vereinzelt bestimmt
und und, wie nun aus Bayern bekannt ist, verlängert.  

Unter der Quelle: www.agrar-media.beckmann-verlag.de/,
Funkgeräte:Nutzung ohne Freisprecheinrichtung, 
war per Abruf am 30.04.2022 zu finden, dass folgende
Bundesländer Ausnahmeregelungen getroffen haben/hatten:

        - Baden-Würtemberg     bis zum 30. Juni 2022
UPDATE: - Bayern               bis zum 30. Juni 2025 *UPDATE! 
        - Hamburg              bis zum 30. Juni 2022 
        - Nordrhein-Westphalen bis zum 31. Dezember 2022
        - Schleswig-Holstein   bis zum 31. Dezember 2022

*** UPDATE - Bundesland Bayern:

BEKANNTMACHUNG des Bayerischen Staatsministeriums des 
Innern. für Sport und Integration vom 04. Juli 2022, 
Az. C4-3612-14-59, BayMBl. 2022 Nr. 415 v. 20. Juli 2022

In v.g. Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums
heißt es:

  ,,1. Den Führeren von KRaftfahrzeugen ist es abweichend 
       von õ 23 Abs. 1 a StVO für alle Verkehrsarten gestattet, 
       im Rahmen der mit dieser Allgemeinverfügung verbundenen
       Nebenbestimmungen zu DIENSTLICHEN bzw. BETRIEBLICHEN 
       ZWECKEN eingesetzte Funkgeräte zur Benutzung aufzunehmen
       und zu halten und damit zu kommunizieren.
   ...
    5. Diese Allgmeineverfügung kann mit Wirkung für die Zukunft 
       widerrufen werden. Dies gilt insbesondere, wenn die vom 
       Bund angekündigte gesetzliche Regelung in Bezug auf die 
       Nutzung von Funkgeräten erlassen wird oder eine 
       ausreichende Marktlösung vorhanden ist."

Es bleibt festzuhalten,
dass vor der Verwendung eines Funkgeräts, welches 
ganz klassisch über das Handmikron zu bedienen ist,
etwaige Ausnahmeregelungen sowie deren jeweilige
Geltungsdauer in den einzelnen Bundesländern in 
Erfahrung gebracht werden sollten, um nicht ein 
Bußgeldverfahren zu riskieren.

73!
de Thomas / DHU250@DBO250.#AUR.NW.DLNET.DEU.EU


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